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   OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19 (V)   

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OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19 (V) (https://dejure.org/2022,7404)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2022 - 3 Kart 128/19 (V) (https://dejure.org/2022,7404)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. März 2022 - 3 Kart 128/19 (V) (https://dejure.org/2022,7404)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Recht auf Akteneinsicht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Das Akteneinsichtsrecht nach § 84 EnWG erfasst nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht vorliegenden Akten (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f.; ferner Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18 - jeweils m.w.N.).

    Mangels entsprechenden Sachvortrags der Beschwerdeführerin war der Senat auch nicht gehalten, im Wege einer Beiziehungsanordnung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 EnWG die entsprechenden Unterlagen von Amts wegen von der Bundesnetzagentur anzufordern und diese so zum Gegenstand der dem Senat vorliegenden Akten zu machen (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; im Übrigen s.u. C. zum Akteneinsichtsgesuch).

    Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 84 EnWG nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten sind (Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f. jeweils m.w.N.).

    a) Wie vom Senat bereits durch Beschluss vom 05.07.2021 (VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26) in einem parallelen Beschwerdeverfahren gegen die streitgegenständliche Festlegung entschieden, ist ein entscheidungserheblicher Akteninhalt mit Blick auf etwaige Erkenntnisse, die sich aus den erhobenen Daten oder Berechnungswerkzeugen selbst gewinnen lassen, schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Daten, die sowohl bei Verwendung des Törnqvist- als auch des Malmquist-Index zugrunde lagen, ebenso wie die zur Berechnung verwendeten Programmcodes und Tools im Wesentlichen bereits veröffentlicht waren.

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 3 Kart 3/21

    Reichweite eines Akteneinsichtsrechts; Kein Anspruch auf Beziehung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Dass die Beschwerdeführerin sich vor dem Hintergrund der bestehenden Einsichts- und Informationsrechte (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 101/19, juris Rn. 70) bei der Bundesnetzagentur um Einsicht in die dem Senat nicht vorliegenden Aktenbestandteile der regulierungsbehördlichen Verfahrensakten zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom nebst den dazugehörigen Vorakten bemüht hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

    Das Akteneinsichtsrecht nach § 84 EnWG erfasst nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht vorliegenden Akten (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f.; ferner Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18 - jeweils m.w.N.).

    Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 84 EnWG nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten sind (Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f. jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 3 Kart 721/18

    Beschluss der Bundesnetzagentur über die Festlegung eines generellen sektoralen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Diese Einschätzung hat auch der erkennende Senat (Beschl. v.10.07.2019 - VI-3 Kart 721/18 [V], Rn. 131) bereits für plausibel erachtet, was höchstrichterlich nicht beanstandet wurde (BGH, a.a.O., Rn. 87 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Vorliegend verbietet sich die Inkaufnahme erheblicher tatsächlicher Unsicherheiten schon angesichts des auch von der Bundesnetzagentur anerkannten maßgeblichen Einflusses des Deflators auf das Endergebnis (hierzu bereits Senat, Beschl. v.10.07.2019, VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 139), der darauf zurückgeht, dass die nominalen Umsatzerlöse ca. 99 % des nominalen Bruttoproduktionswerts ausmachen.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Pflicht zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.

    Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend dargetan, weshalb sie sich nicht für den Einsatz von "Dummy-Variablen" entschieden habe, und damit entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) in zulässiger Weise ihre Begründung ergänzt bzw. nachgeholt, weil die Festlegung hierdurch weder in ihrem Wesen verändert wird noch damit eine Neuvornahme der angefochtenen Entscheidung verbunden ist (Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 73 EnWG Rn. 15; Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. - jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 3 Kart 249/12

    Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der zukünftigen Festsetzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.

    Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht an (Senat, Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 29; Bruhn, in: BerlKommEnR, 4. Aufl., § 73 EnWG Rn. 6).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Die für die Berechnung jeweils erforderlichen Daten und Berechnungswerkzeuge (Törnqvist-Tool bzw. Malmquist-Programmiercodes) waren auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht, wobei die Datengrundlage für den Malmquist-Index, die bereits Schwärzungen der Daten von zwei Netzbetreibern enthielt, in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 31 ARegV vom 11.12.2018 (EnVR 1/18) von der Internetseite wieder entfernt wurde.

    Die Daten wurden sodann in Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2018 (EnVR 1/18, juris Rn. 31 ff.) zu § 31 ARegV von der Internetseite der Bundesnetzagentur entfernt.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 02.09.2021 in der Rechtssache C-718/18 die Umsetzung der EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) sowie 2009/73/EG (Gas) durch den deutschen Gesetzgeber für europarechtswidrig erklärt, weil § 24 S. 1 EnWG der Bundesregierung unmittelbar bestimmte Zuständigkeiten überträgt, die nach den Richtlinien ausschließlich der Regulierungsbehörde vorbehalten sind.

    d) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab trägt zudem den Anforderungen des Unionsrechts Rechnung, konkret der von den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG nach Maßgabe der von der europäischen Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 03.12.2020 - C-767/19; Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris) verlangten Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen.

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (so auch bereits BGH, Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Die Besonderheiten, die sich für die gerichtliche Kontrolle aus der in diesem Kontext von der Bundesnetzagentur zu treffenden Vielzahl an wertenden Auswahlentscheidungen ergeben, hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen zum "Eigenkapitalzinssatz III" (u.a. Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33) gewürdigt.

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Dies gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung (BVerwG, Beschl. v. 11.03.2004 - 6 B 71/03, juris Rn. 12 m.w.N.; Senat, ebenda), wobei die gerichtliche Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur so weit geht, als der Vortrag der Beteiligten oder der feststehende Sachverhalt als solcher dazu Anlass geben (BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 60/07, juris Rn. 30 ff.; Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, juris Rn. 15; vgl. auch Senat a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19
    Damit unterliegt die Beschwerdeführerin teilweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, 7 C 2/09, juris Rn. 67).
  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 101/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 472/06

    Zur Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV - Restwertermittlung

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - 3 Kart 6/18

    Umfang des Akteneinsichtsrechts eines an einer Ausschreibungsrunde für

  • BGH, 27.02.1969 - KVR 5/68

    Preisbindung: gleichartige Waren"", Preiswettbewerb"

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • BVerfG, 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch

  • EuGH, 03.12.2020 - C-767/19

    Kommission/ Belgien () und du gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Das Einsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nur den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Stellen oder Behörden (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 21; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 277; vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.02.2010 - KVZ 16/09, juris Rn. 12 zu § 72 GWB a.F. bzw. § 70 GWB n.F.).

    Vor diesem Hintergrund ist für eine durch den Untersuchungsgrundsatz begründete Verpflichtung des Senats zu weiteren Ermittlungen in Gestalt einer Aktenbeiziehung der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts in Bezug auf diese Akten zu verlangen, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde (Senat, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 278).

    Der Bundesgerichtshof fordert von einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nämlich lediglich Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der Daten, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen, zu erschüttern; er verlangt hingegen keinen detaillierten Vortrag zu jeder einzelnen Datenmeldung (BGH, a.a.O., Rn. 68 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; ferner Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26, 31, 33; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 280 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Das Einsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nur den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Stellen oder Behörden (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 21; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 277; vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.02.2010 - KVZ 16/09, juris Rn. 12 zu § 72 GWB a.F. bzw. § 70 GWB n.F.).

    Vor diesem Hintergrund ist für eine durch den Untersuchungsgrundsatz begründete Verpflichtung des Senats zu weiteren Ermittlungen in Gestalt einer Aktenbeiziehung der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts in Bezug auf diese Akten zu verlangen, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde (Senat, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 278).

    Der Bundesgerichtshof fordert von einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nämlich lediglich Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der Daten, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen, zu erschüttern; er verlangt hingegen keinen detaillierten Vortrag zu jeder einzelnen Datenmeldung (BGH, a.a.O., Rn. 68 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; ferner Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26, 31, 33; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 280 ff.).

  • BGH, 07.09.2023 - EnVR 29/22

    Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Rücknahme der Beschwerde

    Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 - VI-3 Kart 128/19 (V) - ist wirkungslos.
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - 3 Kart 419/19

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

    Sie ist, wie der Senat in einer Vielzahl von gegen die streitgegenständliche Festlegung geführten Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber bereits entschieden hat (Beschlüsse v. 16.03.2022, u.a. VI-3 Kart 128/19 [V], VI-3 Kart 169/19 [V], VI-3 Kart 526/19 [V] und VI-3 Kart 637/19 [V], juris), auch begründet.
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